Rückschlag für Kommunen

Dienstag, 20. Juli 2010
NPD-Bundesparteitag in Berlin-Reinickendorf 2006

Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes vom 16. Juli dürfen Verwaltungen der NPD nicht per Bescheid untersagen, rassistische und antisemitische Veranstaltungen in Rathäusern durchzuführen.

Das Bezirksamt Berlin-Reinickendorf hatte der NPD die Nutzung des Rathauses für einen Bundesparteitag am 4. und 5. April 2009 zunächst verweigert, war dann aber durch eine einstweilige Verfügung zur Überlassung der Räume gezwungen worden. In dem Überlassungsbescheid behielt sich der Bezirk vor, die Veranstaltung zu beenden, sollte diese einen rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Verlauf nehmen. Außerdem wurde der NPD nur die Nutzung des Saals, nicht aber des ebenfalls beantragten Rathausfoyers zugestanden.

Die 2. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts erklärte in dem Urteil vom 16. Juli beide Beschränkungen für unzulässig. Die NPD habe ein Anrecht auf das Foyer gehabt, weil dies bei Raumvergaben die übliche Praxis des Bezirksamts gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts verstieß auch der antifaschistische Widerrufsvorbehalt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; die Behörde dürfe nicht allein der NPD Nebenbestimmungen auferlegen.

Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass ein Verbot rassistischer, antisemitischer oder antidemokratischer Äußerungen nicht mit dem Parteienprivileg vereinbar sei. Die Richter erkannten zwar, dass sich die NPD oftmals am Rand der Legalität bewegt. Solange die Partei aber nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, dürfen ihre Meinungsäußerungen nicht beschränkt werden, außer wenn diese gegen Strafgesetze verstoßen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Der Bezirk will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor über eine Anfechtung des Urteils entschieden wird. Die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus in Berlin (MBR) will darauf hinarbeiten, dass die Raumvergabeverfahren der Bezirke nach dem von dem Gericht vorgegebenen Eckpunkten angepasst werden.

Die einheitlichen Mietverträge, mit denen alle Berliner Bezirke seit Jahresbeginn Anmietungen durch Rechtsextreme erschweren wollen, sind von der Gerichtsentscheidung nicht direkt berührt. Auch wenn die Formulierung des Reinickendorfer Überlassungsbescheids sich an einem von der MBR ausgearbeiteten Mustermietvertrag orientierte, gilt das Urteil nur für Verwaltungsbescheide, nicht für Mietverträge. Diese müssten von Zivilgerichten geprüft werden.