Organisierte Rechtsextreme besuchen häufig öffentliche Veranstaltungen, um dort das Wort zu ergreifen. Sie wollen die Öffentlichkeit nutzen, um ihre Propaganda zu verbreiten. Eine gute Vorbereitung und die Kenntnis rechtlicher Möglichkeiten ermöglichen Ihnen, dies weitgehend zu verhindern.
Im Vorfeld der Veranstaltung
Planen Sie von vornherein keine Veranstaltungen gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der NPD oder anderer rechtsextremer Organisationen. Laden Sie Rechtsextreme nicht ein. Bitten Sie auch Mitveranstalterinnen und -veranstalter darum. Äußern Sie sich deutlich, dass Sie an einer Veranstaltung, zu der auch Rechtsextreme eingeladen sind, nicht teilnehmen werden. Suchen Sie im Vorfeld Verbündete, die Sie in Ihrer Ablehnung der Beteiligung Rechtsextremer unterstützen. Das können etwa andere Initiativen, Parteien, Gewerkschaften sein. Formulieren Sie mit Ihren Verbündeten eine gemeinsame Begründung für Ihre Ablehnung. Veröffentlichen Sie diese gemeinsam im Vorfeld oder am Beginn der Veranstaltung.
Rechtliche Grundlagen
Schließen Sie unerwünschte Personen von öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aus. Das Hausrecht bietet Ihnen Möglichkeiten dazu. Für den Ausschluss von Personen auf Veranstaltungen oder Versammlungen gibt es nach dem Versammlungsgesetz (VersG), das auch für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt, zwei Möglichkeiten:
- In der Einladung zur Veranstaltung können nach § 6 des Versammlungsgesetzes bestimmte Personen oder Personenkreise ausgeschlossen werden.
- Während der Veranstaltung können nach § 11 des Versammlungsgesetzes Teilnehmende, welche die Veranstaltung "gröblich stören", ausgeschlossen werden.
In beiden Fällen werden die unerwünschten Personen durch die Veranstaltungsleitung ausgeschlossen. Davon sollten Sie Gebrauch machen. Sie können als Veranstalterin oder Veranstalter die Leitung und damit das Hausrecht auch einer anderen Person übertragen.
Begrenzung des Teilnehmerkreises
Bereits in der Einladung und in öffentlichen Ankündigungen müssen Sie darauf hinweisen, dass Rechtsextreme nicht erwünscht sind. Die Ausschlussklausel könnte wie folgt lauten:
"Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen".
Die Veranstaltungsleitung kann, nachdem ein solcher Ausschluss in der Einladung erfolgt ist, den ausgeschlossenen Personen den Eintritt verwehren. Wollen diese den Veranstaltungsort dennoch betreten, kann die Veranstaltungsleitung die Polizei veranlassen, die unerwünschten Personen vom Veranstaltungsort zu entfernen.
Ausschluss von Personen, die eine Veranstaltung stören
Auch Personen, die bereits an einer Veranstaltung teilnehmen, kann die Veranstaltungsleitung nach § 11 des Versammlungsgesetzes, Absatz 1 von der Veranstaltung ausschließen, wenn sie die Ordnung "gröblich" stören. Eine "gröbliche Störung der Versammlungsordnung" liegt vor, wenn die Störung "nach Form und Inhalt des Verhaltens besonders schwer empfunden wird". Dafür kann es ausriechend sein, wenn sich Teilnehmende bedroht fühlen. Auch die Veränderung des Charakters der Versammlung durch Wortergreifung Rechtsextremer ist möglicherweise eine "gröbliche Störung der Versammlungsordnung".
Ausgeschlossene Personen haben die Veranstaltung sofort zu verlassen. Fordern Sie sie dazu auf. Sollten die unerwünschten Personen den Veranstaltungsort daraufhin nicht verlassen, muss die Polizei zu Hilfe geholt werden. Ein zwangsweiser Ausschluss von der Versammlung kann ausschließlich durch die Polizei vollzogen werden.
Von der Versammlungsleitung müssen Personen ausgeschlossen werden, die
- Waffen bei sich führen,
- gegen Strafgesetze, die ein "von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben", verstoßen oder dazu aufrufen, wenn sie dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzen. Das betrifft zum Beispiel das Zeigen verfassungswidriger Kennzeichen, Volksverhetzung, Körperverletzung.
Rechtsextreme erkennen
Extreme Rechte sind nicht immer leicht zu erkennen. Holen Sie sich Initiativen und Personen zu Hilfe, die sich mit der Problematik befassen und selbst Veranstaltungen gegen Rechtsextremismus organisieren. Diese kennen sowohl die rechtsextreme Symbolik als auch jene Personen, die in der rechtsextremen Szene besonders aktiv sind, und können Ordnerinnen und Ordnern Hinweise geben.
Möglichkeit einer geschlossenen Veranstaltung
Klären Sie im Vorfeld einer Veranstaltung auch, ob sie tatsächlich öffentlich sein muss. Wenn der Teilnehmerkreis bekannt ist, so ist es durchaus möglich eine geschlossene Veranstaltung anzumelden. Insbesondere an Schulen sollte es sich um eine geschlossene Veranstaltung handeln, die sich auf einen beschränkten Teilnehmerkreis bestehend aus Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie geladenen Gästen bezieht.
